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Pendlerpauschale falsch berechnet
Programmfehler:
Programmierern der Finanzverwaltung ist laut einer Meldung des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) bei der letzten Softwareüberarbeitung ein Fehler unterlaufen. Betroffen sind alle Pendler, die innerhalb eines Jahres z.B. durch Umzug oder Stellenwechsel unterschiedliche Wegstrecken zurückgelegt haben. Diese sollten ihren letzten Steuerbescheid ihrem Steuerberater zur Prüfung innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist einreichen.
Hintergründe:
Der Programmfehler liegt laut Lohnsteuerhilfeverein bei der Berechnung des Jahreshöchstbetrages von 4.500 €. Der Höchstbetrag wurde in der zuletzt von der Finanzverwaltung angewandten Programmversion fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr geteilt wurde. Bei 225 Arbeitstagen ergibt sich daraus ein Tageshöchstsatz von 20 €. Nur bei Pendlern, die das ganze Jahr denselben Arbeitsweg zurückgelegt haben, führt dies zu keinen Abweichungen bei der Berechnung. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, die fehlerhafte Programmierung wieder zu ändern. Begründung: Es gibt laut Gesetz nur einen Jahres- aber keinen Tageshöchstbetrag.
Einspruch:
Pendler mit unterschiedlichen Arbeitswegen sowie solche, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs waren und ihre Steuererklärung nicht durch den Steuerberater haben erstellen lassen, sollten ihren letzten Steuerbescheid durch einen solchen überprüfen lassen.Bereits ergangene Steuerbescheide müssen mit Rechtsmittel angefochten werden. Der Lohnsteuerhilfeverein VLH rät allen Pendlern zum Einspruch, die öffentliche Verkehrsmittel für einen Teil des Jahres nutzten und dabei mindestens 67 Kilometer zurückgelegt haben und für einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit gefahren sind. Für Pendler, die ihre Steuererklärung durch den Steuerberater haben erstellen lassen und dieser die korrekte Berechnung der abziehbaren Pendlerpauschale vorgenommen hat, müssen nur im Fall einer abweichenden Differenz nach entsprechendem Bescheidabgleich tätig werden. Auch hier wir der Steuerberater den Rechtsbehelf veranlassen und beim Finanzamt die genaue Berechnung anfordern.
Stand: 15. August 2010
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