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Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht zugleich Handwerkerleistungen
Der Fall:
Ein Ehepaar bezog 2003 sein neues Eigenheim. Im Jahr 2006 beauftragten die Eheleute für die Gestaltung des umliegenden Gartens eine Firma und machten für die Aufwendungen in Form von zweierlei Steuerermäßigungen geltend: für die Erd- und Pflanzarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen und für die Einfriedungsarbeiten (Errichtung einer Stützmauer) Handwerkerleistungen. Die Finanzverwaltung stimmte einer zweimaligen Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht zu. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Finanzverwaltung Recht (Urteil vom 1.7.2010 4 K 2708/07).
Begründung:
Die von dem Ehepaar geltend gemachten Aufwendungen entsprachen weder dem Bild einer haushaltsnahen Dienstleistung noch jenem einer Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Denn die Gartenarbeiten wurden im Rahmen des Bauvorhabens erstmalig ausgeführt, d.h., der Garten wurde neu angelegt. Damit wurden weder Renovierungs- oder Erhaltungs- noch Modernisierungsarbeiten durchgeführt.
Anmerkung:
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Anwendungsschreiben (vom 15.2.2010 IV C 4 –S 2296-b/07/0003) zur Abgrenzung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Handwerkerleistungen Stellung genommen . Nach Meinung der Finanzverwaltung ist eine Aufteilung der Rechnungsbestandteile, in der sich Elemente der Gartengestaltung und der allgemeinen Gärtnerarbeit befinden, in Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sehr wohl vorzunehmen. Eine Steuergestaltung wie im Urteilsfall wäre daher –soweit es sich nicht um Neubauarbeiten handelt – im Einklang mit der Meinung der Finanzverwaltung.
Stand: 15. August 2010
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