Grundstücksübertragungen drohen erheblich teurer zu werden
Nach dem Erbschaftsteuerdebakel stehen nun auch die Grundstückssteuerwerte auf dem Prüfstand. ...mehr
Leasingfahrzeug
Bis 2005 den vollen Betriebsausgabenabzug sichern. Finanzgericht erleichtert Betriebsausgabenabzug für Leasingfahrzeuge bei Freiberuflern. ...mehr
Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrages
Gibt ein Leasingnehmer sein Fahrzeug bzw. einen Leasinggegenstand vorzeitig zurück, sehen die Vertragsbedingungen im Regelfall vor, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Entschädigung zu zahlen hat. ...mehr
Selbstanzeige
Wann möglich, wann nötig? ...mehr
Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer Bestandsprovisionen steuerpflichtig
Das BMF hat in einer Erörterung von Zweifelsfragen des Deutschen Derivate Verbandes die Abgeltungsteuerpflicht erhaltener Bestandsprovisonen bejaht. ...mehr
Selbstanzeige
Steuerfluchtburgen fallen, Privatvermögen deutscher Geldanleger auf schwarzer Liste.
Selbstanzeige: Die Erstattung einer Selbstanzeige stellt für Deutsche mit unversteuerten Auslandskonten die einzige Möglichkeit dar, sich im Vorfeld einer drohenden Aufdeckung Straffreiheit zu sichern.
Voraussetzungen: Grundvoraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit ist, dass der Anleger die hinterzogenen Steuern zuzüglich der Hinterziehungszinsen tatsächlich nachzahlen kann. Darüber hinaus darf keiner der drei nachfolgenden Ausschlusstatbestände zum Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige vorliegen:
- Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
- Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
- Tatentdeckung
Fall 1 tritt im Regelfall mit Beginn einer Betriebsprüfung ein. Ein Steuerstrafverfahren gilt nach § 397 Abs. 1 AO als eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Tatentdeckung (Fall 3) liegt vor, sobald der Finanzbeamte Teile der Tat zusammen mit den dazugehörigen subjektiven Tatbestandsmerkmalen aufgedeckt und die Tatwirklichkeit selbst wahrgenommen hat.
Nachweise: Darüber hinaus muss der Auslandsgeldanleger nach Rücksprache mit seiner Auslandsbank gewährleisten können, dass er die hinterzogenen Steuern nachweisen kann. Dazu ist ein lückenloses Reporting der Auslandsbank(en) für die letzten zehn Jahre, mindestens aber für die letzten fünf Jahre erforderlich. Der Steuerpflichtige trägt stets das Risiko er mangelnden Materialbereitstellung. Hat er keine Belege über seine Kapitaleinkünfte, muss er damit rechnen, dass ihm die Finanzbehörde seinen Sachvortrag nicht glaubt und gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren trotz Selbstanzeige einleitet oder eine großzügige „Schätzrechnung“ aufstellt.
Stand: 12. August 2009
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