Grundstücksübertragungen drohen erheblich teurer zu werden
Nach dem Erbschaftsteuerdebakel stehen nun auch die Grundstückssteuerwerte auf dem Prüfstand. ...mehr
Leasingfahrzeug
Bis 2005 den vollen Betriebsausgabenabzug sichern. Finanzgericht erleichtert Betriebsausgabenabzug für Leasingfahrzeuge bei Freiberuflern. ...mehr
Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrages
Gibt ein Leasingnehmer sein Fahrzeug bzw. einen Leasinggegenstand vorzeitig zurück, sehen die Vertragsbedingungen im Regelfall vor, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Entschädigung zu zahlen hat. ...mehr
Selbstanzeige
Wann möglich, wann nötig? ...mehr
Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer Bestandsprovisionen steuerpflichtig
Das BMF hat in einer Erörterung von Zweifelsfragen des Deutschen Derivate Verbandes die Abgeltungsteuerpflicht erhaltener Bestandsprovisonen bejaht. ...mehr
Grundstücksübertragungen drohen erheblich teurer zu werden
Bemessung der Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich stets nach der Gegenleistung. Gegenleistung ist in den meisten Fällen der Kaufpreis, aber auch das, was bei einem Tausch als Gegenleistung gewährt wird usw. Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder aus bestimmten Gründen nicht zu ermitteln (dies ist u.a. bei so genannten „fiktiven“ Grundstückserwerben der Fall, wie etwa bei Personengesellschaften bei Übergang von mindestens 95 % der Anteile an andere Gesellschafter), bestimmt sich der Wert der Gegenleistung gegenwärtig noch aus den „alten“ Grundstückssteuerwerten, die vom BVerfG hinsichtlich der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt worden sind.
BFH-Verfahren: Dass jene für eine Steuer als verfassungswidrig bezeichnete Steuerwerte für eine andere Steuer weiter gelten können, ist von nun an fraglich. Am BFH ist derzeit ein Verfahren anhängig, welches diese Problematik behandelt. Das Bundesfinanzministerium ist aufgefordert, dem Verfahren beizutreten (Beschluss vom 27.5.2009, II R 64/08 DStR 29/09, 1474). Die BFH-Richter haben in dem Fall, in dem eine GmbH von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, einen Geschäftsanteil an einer weiteren Grundstücks-GmbH kaufte, die Anwendung der nach dem Bewertungsgesetz alter Fassung festzusetzenden Grundstückswerte für zweifelhaft erklärt. Die Verfassungswidrigkeit der Grundstückswerte für die Erbschaftsteuer müsse der „Binnengerechtigkeit“ folgend, auch für die Grunderwerbsteuer ihren Niederschlag finden.
Folge: Sollte auch in diesem Fall das BVerfG angerufen werden, kann, wenn das BVerfG die Bewertungsvorschrift und unter Umständen auch den Steuersatz (bei der Erbschaftsteuer hatte das BVerfG bekanntlich auch die Tarifvorschrift für verfassungswidrig erklärt) für verfassungswidrig erklärt, die Steuer ggf. nicht mehr festgesetzt werden. Der Gesetzgeber ist hier also gefordert, für entsprechende Abhilfe zu sorgen – auch im Sinne der Steuergerechtigkeit. Für Grundstücksübertragungen, die gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolgen, ändert sich dadurch jedoch nichts.
Stand: 12. August 2009
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