zum Inhalt
Hauptsitz Wittenberg:
Mauerstraße 01, D-06886
Lutherstadt Wittenberg

fon +49 (0) 34 91 / 41 75-0
fax +49 (0) 34 91 / 41 75-10
E-Mail
Home
>>Rufen Sie uns an!
    Kostenlos! ...mehr
Sitz Wittenberg:
Am Alten Bahnhof 10, D-06886
Lutherstadt Wittenberg
fon +49 (0) 34 91 / 41 75-0
fax +49 (0) 34 91 / 41 75-10
Sitz Leipzig:
Gohliser Straße 7
D-04155 Leipzig
fon +49 (0) 341 / 25 27 70-10
fax +49 (0) 341 / 25 27 70-18

Stille Reserven bei Veräußerung

Aktuelles

Personengesellschaft

Sondervergütung oder Entnahme des Gesellschafters? ...mehr

Investitionszulagengesetz

Kabinettsbeschluss und aktuelles BMF-Schreiben ...mehr

Stille Reserven bei Veräußerung

Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus ...mehr

Körperschaftsteuerguthaben

Bei Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen ...mehr

Abgekürzter Vertragsweg

Anwendungsfälle laut BMF-Schreiben ...mehr

Stille Reserven bei Veräußerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 29.4.2008 mit der Frage befasst, ob ein Ehegatte bei Beendigung der betrieblichen Nutzung, die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang oder nur zur Hälfte versteuern muss.

Der Steuerpflichtige ist neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzte.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gelte auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen habe. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums könne dem Kläger nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zustehe.

Stand: 15. August 2008

Schriftgrösse | 0 | +
design by atikon.com