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Verluste aus Lebensversicherungen

Lebensversicherung:

Kapitallebensversicherungen zählen zu den beliebtesten Instrumenten der Deutschen zur privaten Altersvorsorge. Muss eine bestehende Police gekündigt werden, geht meist viel Geld verloren. Werden Versicherungen in den ersten Laufzeitjahren gekündigt, werden oft infolge hoher Abschlusskosten nur geringe oder gar keine Rückkaufswerte zurückgezahlt.

Verluste:

Drohen Verluste, beteiligt sich der Fiskus in bestimmten Fällen. Dies, wenn der Abschluss der Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 erfolgte. Erträge aus solchen Versicherungen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer bei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren und Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr. Damit lassen sich im Umkehrschluss auch Verluste steuerlich verrechnen, allerdings können sie im Rahmen des Verlustverrechnungsverbots nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen verrechnet werden.

Anlage KAP:

Die OFD Rheinland hat in einer Kurzinformation (Nr. 42/2010 vom 20.8.2010) zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Lebensversicherungen Stellung genommen und u.a. eine Ausfüllanleitung für die Anlage KAP erstellt. Verluste aus LV-Policen müssen dabei in Zeile 12 der Anlage eingetragen werden, neben weiteren Angaben. Dies gilt für solche, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen. Verluste aus Policen ausländischer Versicherer, die keinem Steuerabzug unterliegen, sind in Zeilen 15 und 18 einzutragen. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.

Stand: 15. September 2010

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