Häusliches Arbeitszimmer jetzt leichter absetzbar
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Häusliches Arbeitszimmer jetzt leichter absetzbar
Arbeitszimmer:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung berücksichtigte die Finanzverwaltung bislang nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Diese mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingefügte Beschränkung hielt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13/09 entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch als Betriebsausgaben/Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Davon profitieren können insbesondere Lehrer, denen in ihrer Schule kein angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Kläger war dementsprechend auch ein Hauptschullehrer. Das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1.1.2007 zu schaffen. Für eine generelle und unbeschränkte Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten haben sich die Verfassungsrichter aber nicht ausgesprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass es auch weiterhin gesetzliche Beschränkungen in der Absetzbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen geben wird.
Steuerbescheide:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Finanzämter angewiesen, sämtliche betroffene Steuerbescheide ab 2007 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nur vorläufig festzusetzen. Vorläufige Steuerbescheide werden dann entsprechend der gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen aufgehoben oder geändert. Eines Einspruchs bedarf es insoweit nicht (BMF v. 4.8.2010). Gemäß Schreiben vom 12.8.2010 (Az. IV A 3 –S 0338/07/10010-03) können nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 € vorläufig berücksichtigt werden.
Stand: 15. September 2010
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