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Mietverträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn sie zum einen ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Zum anderen ist die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses einer Überprüfung zu unterziehen.

Im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.2.2008 konkretisierte er die Fremdüblichkeit mittels Negativabgrenzung:

Ein Mietverhältnis ist dann nicht anzuerkennen, wenn sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer familiären Haushaltsgemeinschaft vollzieht. Kriterien für eine solche Haushaltsgemeinschaft sind ein gemeinsamer Zugang zur Wohnung und vollständig miteinander verflochtene Wohnbereiche. Es ist somit auf eine bauliche Trennung zu achten.

Stand: 15. September 2008

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