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Gesundheitsreform 2007
Ab dem 1.1.2009 stehen vor allem drei wichtige Punkte am Zeitplan: einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung, Basistarif in der privaten Krankenversicherung und leichtere Wechselmöglichkeit der privaten Krankenkasse bzw. Tarifwechsel.
Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Gesundheitsfonds
- Ein einheitlicher Beitragssatz wird erstmals ab dem 1.1.2009 eingeführt. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung jedes Jahr am 1.11. (somit erstmals am 1.11.2008) per Rechtsverordnung festgelegt und nicht mehr wie bisher von jeder Krankenkasse selbst bestimmt. Laut Kassen wird dieser im Jahr 2009 15,4 % betragen.
- Jede Krankenkasse erhält für ihre Versicherten je einen einheitlichen Betrag aus dem Gesundheitsfonds. In diesen „Topf“ fließen die Versicherungsbeiträge (statt wie vorher an die einzelnen Krankenkassen) und ein Bundeszuschuss. Wenn das Geld aus dem Fonds nicht reicht, kann die Kasse einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten fordern (höchstens ein Prozent des Bruttoeinkommens bzw. bis acht Euro ohne Einkommensprüfung). Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ggf. Beiträge rückerstatten. Der bisherige Zusatzbeitrag i.H.v. 0,9 % fällt weg.
- Wenn die Krankenkassen trotz Zusatzbeiträge ihre Kosten nicht decken können, müssen sie ihre Ausgaben bis zu fünf Prozent einschränken. Erst wenn der Gesundheitsfonds nur noch 95 % der Ausgaben der GKV deckt, muss die Bundesregierung den Beitragssatz erhöhen.
Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV)
Ab dem 1.1.2009 sind PKV verpflichtet, einen Basistarif mit Kontrahierungszwang, ohne Risikoprüfung (keine Berücksichtigung des Gesundheitsstatus) und ohne Leistungsausschlüsse (Leistungskatalog muss der GKV vergleichbar sein) anzubieten. Die Beiträge des Basistarifs richten sich nur nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers. Der Basistarif darf den Höchstbeitrag der GKV (derzeit ca. 500 €) nicht überschreiten. Selbstbehalte bis zu 1.200 € jährlich sind erlaubt.
Wechsel zwischen PKV/Tarifwechsel
Regelung für Neukunden
Versicherte, die ab 1.1.2009 eine private Krankenversicherung abschließen, erhalten ein zeitlich uneingeschränktes Wechselrecht zu anderen privaten Versicherungsunternehmen, ohne dass die „angesparten“ Alterungsrückstellungen verloren gehen (Portabilität). Die Alterungsrückstellung ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen zur Subvention des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus den Prämien der Versicherten anspart.
Regelung für Bestandskunden
Für Kunden, die schon vor dem 1.1.2009 eine private Krankenversicherung
abgeschlossen haben, regelt die so genannte „Kalkulationsverordnung“ des
Bundesfinanzministeriums, wie hoch die Alterungsrückstellung ist, die der
Kunde beim Wechsel zu einem anderen Tarif oder einem anderen Anbieter
mitnehmen kann.
Es fallen jedoch keine Verluste der Alterungsrückstellungen an, wenn man
zwischen dem 1.1. und 30.6.2009 wechselt.
Über den 30.6.2009 hinaus können ohne Verluste der Alterungsrückstellungen wechseln: Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, eine Rente oder Beamtenpension beziehen oder nachweislich die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen können.
Hinweis:
Eine Mitnahme der Alterungsrückstellung beim Wechsel von der PKV in die GKV ist auch künftig nicht möglich.
Stand: 15. September 2008
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