Umsatzsteuer-Diskussion
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Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften
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Steuerfalle „Oder-Konto“
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Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften
Abgeltungsteuer:
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitaleinkünften abgeschafft bzw. diese gelten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 €/1.602 € als abgegolten. Diese Regelung ist seit jeher umstritten und verstößt gegen das objektive Nettoprinzip, wonach alle Ausgaben eines Steuerpflichtigen, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen, von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen sind.
BFH-Rechtsprechung:
Dem folgt offensichtlich auch die BFH-Rechtsprechung. In zwei anlegerfreundlichen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren in vollem Umfang zum Abzug zugelassen (VIII R 11/07 und VIII R 30/07). Der BFH stellte klar, dass Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren als Werbungskosten in voller Höhe steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen mindern und keine Kürzung für steuerfreie oder steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) erfolgen darf, sofern der Anleger tatsächlich die Absicht hatte, mit der Kapitalanlage einen steuerpflichtigen Überschuss zu erzielen.
Musterklage:
Die jüngsten BFH-Entscheidungen dürften die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage über den Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vor dem Finanzgericht Münster positiv beeinflussen. Steuerzahler sollten daher ihre Steuerbescheide durch Einspruch offen halten unter Hinweis auf dieses Verfahren (Az.: 6 K 1847/10 E). Für den Fall, dass der BFH in letzter Instanz die gegenwärtige Regelung kippt, sollten Belege über alle Aufwendungen gesammelt und aufbewahrt werden.
Stand: 15. Oktober 2010
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