Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2008/09
Vergeuden Sie mit dem Nachdenken über mögliche und/oder gebotene steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel nicht mehr Zeit als unbedingt notwendig. Unsere Steuerspartipps zum Jahresende helfen, die Übersicht zu bewahren. ...mehr
Vorsteueraufteilung: Bei gemischter Gebäudenutzung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.9.2008 seine Ansicht zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung vorsteuerunschädlicher als auch vorsteuerschädlicher Umsätze verwendet werden, kundgemacht. ...mehr
Wirtschaftsrecht
Vermittlungsgutschein (VGS) bis zum 31.12.2010 verlängert ...mehr
Unser Tipp
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Betriebswirtschaft
Warum Sie als Unternehmer planen sollten ...mehr
Wirtschaftsrecht
Auf Antrag erhalten Arbeitslose von der Agentur für Arbeit einen VGS, mit dem die Kosten für private Arbeitsvermittler gedeckt werden können.
Anspruchsvoraussetzungen
- Den VGS bekommt, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat und nach mindestens zweimonatiger Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem Tag der Beantragung des VGS erfüllt sein.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn die Wartezeit von zwei Monaten bereits in den letzten drei Monaten vor einer Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Wird der VGS nicht unmittelbar nach der Maßnahme beantragt, setzt sich die Rahmenfrist von drei Monaten aus Zeiten nach und vor der Maßnahme zusammen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf den VGS, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit in dieser gestückelten Rahmenfrist zusammen zwei Monate ergeben.
- Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines VGS.
Wert des VGS
Der VGS wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 € ausgestellt und enthält wie bisher die Umsatzsteuer. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen können einen um bis zu 500 € höher dotierten VGS erhalten.
Auszahlung
Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000 € erfolgt erst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert hat. Der Restbetrag wird nach einer mindestens sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Beschränkungen
Die Zahlung der Vergütung ist u. a. ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber eingestellt wurde, bei dem er in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung länger als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Stand: 15. Oktober 2008
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