Weitere Steuererleichterungen in der Finanzkrise
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat kürzlich weitere Bemühungen zur Entschärfung bestimmter Regelungen im Steuerrecht unternommen, die in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise als verschärfend empfunden werden. ...mehr
G 20 - Gipfel Steueroasen sollen ausgetrocknet werden
Die “G 20“ haben sich am 2. April in London die Bekämpfung der Steueroasen auf ihre Fahnen geschrieben. ...mehr
Verkauf von Betriebsgrundstücken und Gebäuden in der Krise? – Rücklagenbildung gegen die Sofortversteuerung
Die allgegenwärtige Wirtschaftskrise trifft Unternehmer in mehrfacher Weise besonders hart. ...mehr
Verkauf von Betriebsgrundstücken und Gebäuden in der Krise? – Rücklagenbildung gegen die Sofortversteuerung
Situation: Werden mit der Stilllegung von Teilen des Betriebs Betriebsgrundstücke oder Gebäude aus einem Betriebsvermögen heraus verkauft oder entnommen, führt die damit verbundene zwangsweise Auflösung stiller Reserven im Regelfall zu einem außerordentlichen Ertrag mit hohen Steuerzahlungen. An der grundsätzlichen Besteuerung stiller Reserven ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Verkauf unter der gegenwärtigen Wirtschaftskrise nicht freiwillig erfolgt.
Strategie: Doch es gibt Mittel und Wege, die Besteuerung der Veräußerungserlöse zumindest unmittelbar zu vermeiden. Die Lösung heißt § 6b/§ 6c EStG. Es handelt sich hierbei um spezielle Vorschriften, die eine steuerneutrale Übertragung realisierter stiller Reserven auf andere Wirtschaftsgüter erlauben. Dabei begünstigt § 6b die Wirtschaftsgüter eines bilanzierenden Gewerbebetriebs, § 6c begünstigt das Betriebsvermögen eines freiberuflich Tätigen.
Rücklagen bilden: Die Vorschriften sehen vor, Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichem Grund und Boden oder Betriebsgebäuden entweder von den Anschaffungskosten neu angeschaffter Ersatzwirtschaftsgüter, welche ebenfalls aus Grund und Boden oder Gebäuden bestehen müssen, abzuziehen oder eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden. Die Rücklagenbildung löst das Problem der Besteuerung der stillen Reserven aus dem Verkauf von Betriebsvermögen aber nur kurzfristig. Denn wird diese Rücklage nicht innerhalb von vier Wirtschaftsjahren aufgelöst, was voraussetzt, dass in Grundstücke oder Gebäude reinvestiert wird, muss die gebildete Rücklage unter zusätzlicher Berechnung von Zinsen (6 % pro Jahr) versteuert werden. Die Rücklagenbildung verschafft dem Unternehmer aber zumindest Freiraum für künftige Dispositionen in der Hoffnung auf wieder bessere Zeiten.
Stand: 8. April 2009
Neuere Ausgaben:
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
- Dezember 2010
- November 2010
- Oktober 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
- Dezember 2009
- November 2009
- Oktober 2009
- September 2009
- August 2009
- Juli 2009
- Juni 2009

