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Verkauf von Betriebsgrundstücken und Gebäuden in der Krise? – Rücklagenbildung gegen die Sofortversteuerung

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Verkauf von Betriebsgrundstücken und Gebäuden in der Krise? – Rücklagenbildung gegen die Sofortversteuerung

Situation: Werden mit der Stilllegung von Teilen des Betriebs Betriebsgrundstücke oder Gebäude aus einem Betriebsvermögen heraus verkauft oder entnommen, führt die damit verbundene zwangsweise Auflösung stiller Reserven im Regelfall zu einem außerordentlichen Ertrag mit hohen Steuerzahlungen. An der grundsätzlichen Besteuerung stiller Reserven ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Verkauf unter der gegenwärtigen Wirtschaftskrise nicht freiwillig erfolgt.

Strategie: Doch es gibt Mittel und Wege, die Besteuerung der Veräußerungserlöse zumindest unmittelbar zu vermeiden. Die Lösung heißt § 6b/§ 6c EStG. Es handelt sich hierbei um spezielle Vorschriften, die eine steuerneutrale Übertragung realisierter stiller Reserven auf andere Wirtschaftsgüter erlauben. Dabei begünstigt § 6b die Wirtschaftsgüter eines bilanzierenden Gewerbebetriebs, § 6c begünstigt das Betriebsvermögen eines freiberuflich Tätigen.

Rücklagen bilden: Die Vorschriften sehen vor, Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichem Grund und Boden oder Betriebsgebäuden entweder von den Anschaffungskosten neu angeschaffter Ersatzwirtschaftsgüter, welche ebenfalls aus Grund und Boden oder Gebäuden bestehen müssen, abzuziehen oder eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden. Die Rücklagenbildung löst das Problem der Besteuerung der stillen Reserven aus dem Verkauf von Betriebsvermögen aber nur kurzfristig. Denn wird diese Rücklage nicht innerhalb von vier Wirtschaftsjahren aufgelöst, was voraussetzt, dass in Grundstücke oder Gebäude reinvestiert wird, muss die gebildete Rücklage unter zusätzlicher Berechnung von Zinsen (6 % pro Jahr) versteuert werden. Die Rücklagenbildung verschafft dem Unternehmer aber zumindest Freiraum für künftige Dispositionen in der Hoffnung auf wieder bessere Zeiten.

Stand: 8. April 2009

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