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Fiskus darf Mietverluste auch nach Jahren noch streichen

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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet

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Kurzarbeitergeld und andere Sozialleistungen nur auf den ersten Blick steuerfrei

Die aktuelle Wirtschaftskrise zwingt viele Arbeitnehmer zur Kurzarbeit. Diese Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist zwar steuerfrei – sie unterliegt aber wie das Krankengeld von der Krankenkasse oder das Übergangsgeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. ...mehr

Abwrackprämie

Für Reservierungsanträge gilt Frist von sechs Monaten ...mehr

Bürgerentlastungsgesetz

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Fiskus darf Mietverluste auch nach Jahren noch streichen

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Fiskus darf Mietverluste auch nach Jahren noch streichen

Sachverhalt: Die Finanzverwaltung kann Mietverluste nach einem Urteil des FG München (Urteil vom 22.10.2008 - 1 K 77/07) auch dann erstmals ablehnen, wenn die Verluste in den Vorjahren stets anerkannt worden sind. Für Vermieter gibt es diesbezüglich keinen Anspruch auf Vertrauensschutz. Es gelte vielmehr das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich jeden Sachverhalt erneut zu würdigen und zu prüfen.

Vermietungsabsicht: Werden Werbungskosten im Zusammenhang mit einer leer stehenden zur Vermietung beabsichtigten Immobilie geltend gemacht, setzt dies den Nachweis einer Vermietungsabsicht voraus. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt ein Werbungskostenabzug, wie das FG festgestellt hat. Im Streitfall hat die Finanzverwaltung zehn Jahre lang die Werbungskosten einer leer stehenden Wohnungen anerkannt, bis es anschließend die Vermietungsabsicht anzweifelte und die Vermietungstätigkeit wegen fehlender Einnahmen als Liebhaberei einstufte.

Grundsätzlich gilt: Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgegeben werden, auch wenn der Steuerpflichtige auf sie vertraut haben sollte. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum hinweg eine irrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat, so die Finanzrichter.

Stand: 8. Mai 2009

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