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Rückstellung für Pensionszusagen
Mit Schreiben vom 5.5.2008 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Verwaltungsanweisungen zur einkommensteuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen herausgegeben.
Momentan liegt der Gesetzesentwurf als Regierungsvorlage vor, es ist jedoch davon auszugehen, dass es zu keiner wesentlichen Änderung mehr kommt.
Grundsatz
Bei der Ermittlung des Teilwertes einer Pensionsanwartschaft ist weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen. Sofern in der Pensionszusage als vertragliches Pensionsalter auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen wird, sind grundsätzlich die folgenden gerundeten Pensionsalter zu verwenden:
| für Geburtsjahrgänge | Pensionsalter |
|---|---|
| bis 1952 | 65 |
| ab 1953 bis 1961 | 66 |
| ab 1962 | 67 |
Erstes Wahlrecht
Der Steuerpflichtige hat daneben wie bisher die Möglichkeit, bei der Teilwertberechnung auf ein späteres Pensionsalter abzustellen.
Zweites Wahlrecht
Jedoch kann bei der Ermittlung des Teilwertes der Pensionsanwartschaft anstelle des vertraglich vereinbarten Pensionsalters als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden. Aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes gilt grundsätzlich als frühestes Pensionsalter die Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten die Vollendung des 62. Lebensjahres. Hiervon sind abweichende Regelungen für ein früheres Pensionsalter für schwerbehinderte Menschen mit den Jahrgängen bis 1961 und bei nicht schwerbehinderten Männern und Frauen, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erhalten, zu beachten.
Zeitliche Anwendung
Die Regelungen können erstmals bei der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 30.4.2007 endet. Sie sind spätestens in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, das nach dem 30.12.2008 endet.
Hinweis
Aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, das momentan als Referentenentwurf vorliegt, wird keine Möglichkeit mehr bestehen, die gegenwärtige Praxis fortzusetzen, den steuerlichen Wert auch in der Handelsbilanz anzusetzen.
Stand: 15. Mai 2008
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