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Eigenheimrentengesetz

Wie soll die Eigenheimrente funktionieren?

Nunmehr können 100 % des in einem Altersvorsorgevertrag angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens für die

  • Anschaffung oder Herstellung oder
  • zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten im Inland belegenen Wohnimmobilie oder
  • für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer im Inland belegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken

verwendet werden.

Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen. Die verbesserten Entnahmeregelungen gelten auch für bereits bestehende Altersvorsorgeverträge. Da jeder Vertrag bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages vorsehen muss, finden die Neuregelungen auch für diese Verträge unmittelbar Anwendung.

Zum anderen werden zur Darlehenstilgung eingesetzte Mittel als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Die für die Tilgungsbeiträge gewährten Zulagen werden zu 100 % für die Tilgung verwandt. Dabei können bisherige zertifizierte Altersvorsorgeverträge mit Darlehensverträgen für die wohnungswirtschaftliche Verwendung verbunden werden. Alternativ können auch reine Darlehensverträge angeboten werden, wenn der Anbieter zusagt, den Kunden bis zum Beginn der Auszahlungsphase über die Entwicklung des Wohnförderkontos zu informieren. Neben diesen Möglichkeiten besteht auch die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag mit einem Sparvertrag dergestalt in einem einheitlichen Vertrag zu kombinieren, dass bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird, das angesparte Kapital zur Tilgung des Darlehens einzusetzen.

Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase wird in beiden Fällen durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet. Auf diesem „Konto“ werden die in der Immobilie gebundenen, steuerlich geförderten Beträge erfasst. Sie bilden die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Es erfolgt keine Nutzungswertbesteuerung. Es wird nur das tatsächlich in die Immobilie investierte Kapital als Grundlage für die Besteuerung herangezogen. Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen: Begleichen sie die Steuerschuld sofort, dann müssen sie nur 70 % des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz begleichen. Förderberechtigte können sich aber dafür entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab.

Stand: 15. Mai 2008

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