Wirtschafts- und Finanzkrise: Finanzämter sollen Milde walten lassen
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück forderte Finanzbehörden auf, gegenüber Unternehmern und Steuerpflichtigen Kulanz zu zeigen. ...mehr
Unbeschränkter Steuerabzug für „beruflich genutzte Räume“ im Privathaus
Kein Abzugsverbot für Arbeitszimmer, wenn es nicht wie ein solches aussieht. ...mehr
Arbeitszimmer: Abzugsverbot zumindest teilweise verfassungswidrig
FG Münster hält gegenwärtige Regelung für teilweise verfassungswidrig. ...mehr
Steuerhinterzieher müssen mit schärferen Strafen rechnen
Eine aktuelle BGH-Entscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08) lässt erkennen, dass Steuerpflichtige ganz schnell und unverhofft in den Bereich der „besonders schweren Steuerhinterziehung“ geraten können und sich das Strafmaß für Steuerhinterzieher künftig deutlich verschärfen dürfte. ...mehr
Beliebte Tricks der Banken:
Bei Gratis-Konten dennoch zu kassieren ...mehr
Unbeschränkter Steuerabzug für „beruflich genutzte Räume“ im Privathaus
Der Fall: Geklagt hatte ein Dipl.-Ing., welcher eine ca. 70 m2 große Etage in seinem Zweifamilienhaus (das Erdgeschoss) offensichtlich für Kundengespräche und Präsentationen nutzte. Der Ingenieur war nicht selbstständig und war für seinen Arbeitgeber für die Beratung, Verkauf und Betreuung zuständig, er arbeitete von zu Hause aus. Zur Einrichtung gehörte ein Kaminzimmer, ein Bad, Besprechungszimmer, Eingangsbereich und das Treppenhaus. Der Steuerpflichtige machte hierfür Werbungskosten von über 3000 € geltend. Das Finanzamt lehnte erwartungsgemäß ab, der BFH gab dem Diplomingenieur jedoch recht.
Urteilsbegründung: Der BFH vertrat in seinem Urteil vom 26.3.2009 (VI R 15/07) die Auffassung, dass Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.
Folge: Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich können die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden. Der BFH hat in diesem Zusammenhang aber auch betont, dass – sofern ein Werbungskostenabzug für mehrere Räume begehrt wird – die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen ist und dass der Werbungskostenabzug so gut wie ausschließlich die berufliche Nutzung voraussetzt.
Finanzamt darf vor Ort prüfen: In dem Urteil wurde auch deutlich, dass die Feststellungslast für die berufliche Nutzung der Räume der Steuerpflichtige trägt. Dieser muss auch einer Ortsbesichtigung zustimmen.
Stand: 15. Juni 2009
Neuere Ausgaben:
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
- Dezember 2010
- November 2010
- Oktober 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
- Dezember 2009
- November 2009
- Oktober 2009
- September 2009
- August 2009

