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Abgetretene Ansprüche von Kapitallebensversicherungen
Zu einer steuerschädlichen „Übersicherung“ kommt es, wenn die zur Sicherung verwendeten Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Dies gilt für Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat.
Sachverhalt
Die Klägerin kaufte im Juni 2000 ein Haus um 486.969 DM und vermietete 48 % der Gesamtfläche an ihren Ehemann zum Betrieb einer Arztpraxis. Dieses finanzierte die Klägerin mit einem Bankdarlehen in Höhe von 599.999 DM, ausgezahlt wurden hiervon 499.999 DM. Zur Sicherung der Darlehensforderung traten sie Versicherungsansprüche von insgesamt 627.378 DM aus drei Lebensversicherungen an die darlehensgewährende Bank ab.
Urteilsspruch
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 12.9.2007, dass die Hauseigentümerin bei Fälligkeit der Lebensversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen (Zinsen) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.
Übersicherung
Voraussetzung für die Steuerfreiheit derartiger Zinsen wäre es, dass die Versicherungsbeiträge als Sonderausgabe abziehbar wären. Das setzt voraus, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und dass die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen (= Nominalbetrag) nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen (Übersicherung); dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für einen Teilbetrag bis zu 5.000 DM (bzw. 2.556 €) nicht erfüllt sind.
Nominalbetrag
Die Übersicherung richtet sich nach dem Nominalbetrag und nicht nach dem Rückkaufswert der Lebensversicherung. Die zur Darlehensbesicherung verwendeten Lebensversicherungsansprüche i.H.v. 627.378 DM (Nominalbetrag) übersteigen damit die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungskosten i.H.v. 486.969 DM um mehr als 140.000 DM, sodass auch insoweit von einer Übersicherung auszugehen ist.
Hinweis
Die oben beschriebene Problematik gilt nicht für ab 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Diese sind stets zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und seit Vertragsschluss mindestens 12 Jahre vergangen sind.
Stand: 15. Juni 2008
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