Jahressteuergesetz 2010 vom Bundesrat beschlossen
Der Bundesrat hat am 26.11.2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Es tritt damit nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1.1.2011 in Kraft. ...mehr
Berufsbezogene Bücher und Literatur zur Hälfte absetzen!
Ausgaben für Literatur werden von den Finanzämtern oftmals mit dem Argument verworfen, dass es sich dabei um Bücher/Zeitschriften usw. handelt, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten. Ein BFH-Urteil gibt nun Hoffnung, den hälftigen Anteil absetzen zu können. ...mehr
Vorsteuerabzug: Eingangsrechnungen genau prüfen
Kein Vorsteuerabzug ohne Steuer- oder USt-ID-Nummer! ...mehr
Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Ab 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale. ...mehr
Vorsteuerabzug: Eingangsrechnungen genau prüfen
Vollständige/richtige Rechnungen:
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und diesen nicht gefährden wollen, müssen ihre Eingangsrechnungen genau prüfen. Dies gilt besonders im Hinblick auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Der BFH hat mit Urteil vom 2.9.2010 (Az. V R 55/09) entschieden, dass Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Damit kommt jenen Rechnungsmerkmalen, die der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 bzw. § 14a UStG festgelegt hat, erhöhte Bedeutung zu. Andere Bezeichnungen, die auf eine Steuer- oder USt-ID-Nummer schließen lassen, genügen nicht.
Aktenzeichen genügt nicht:
Im Streitfall war auf der Rechnung nur das Aktenzeichen angegeben, das das Finanzamt dem Rechnungsaussteller im Schriftverkehr über die Erteilung der Steuernummer mitgeteilt hatte. Dieses genügte nicht. Allein die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf einer Rechnung entscheidet über das Ja oder Nein des Vorsteuerabzugs. Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung müssen angegebene Nummern auf Eingangsrechnungen stets auf Plausibilität prüfen.
Eindeutig keine USt-ID-Nummer:
In dem Fall hielt es der BFH für offensichtlich, dass das Aktenzeichen keine USt-ID-Nummer oder Steuernummer sein konnte. Neben der Steuer- oder USt-ID-Nummer müssen selbstverständlich alle übrigen im Gesetz genannten Kriterien erfüllt sein.
Stand: 15. Dezember 2010
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