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Berufsbezogene Bücher und Literatur zur Hälfte absetzen!

Aktuelles

Jahressteuergesetz 2010 vom Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hat am 26.11.2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Es tritt damit nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1.1.2011 in Kraft. ...mehr

Berufsbezogene Bücher und Literatur zur Hälfte absetzen!

Ausgaben für Literatur werden von den Finanzämtern oftmals mit dem Argument verworfen, dass es sich dabei um Bücher/Zeitschriften usw. handelt, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten. Ein BFH-Urteil gibt nun Hoffnung, den hälftigen Anteil absetzen zu können. ...mehr

Vorsteuerabzug: Eingangsrechnungen genau prüfen

Kein Vorsteuerabzug ohne Steuer- oder USt-ID-Nummer! ...mehr

Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Ab 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale. ...mehr

Berufsbezogene Bücher und Literatur zur Hälfte absetzen!

BFH-Urteil:

Doch ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt allen Steuerpflichtigen Hoffnung, zumindest den hälftigen Anteil der Kosten mit dem Fiskus teilen zu können. Im Urteil vom 20.5.2010 (Az. VI R 53/09) hat der BFH den hälftigen pauschalen Abzug von Büchern und Zeitschriften unter der Voraussetzung bejaht, dass die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Es müsse für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt, urteilte der BFH und nahm u.a. Bezug auf den Beschluss des großen Senats zur Aufgabe des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots (GrS 1/06 v. 21.9. 2009). Steuerpflichtige, die Argumente für eine überwiegend berufliche Nutzung finden können, sollten dieses Urteil nutzen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist aber, dass die Aufwendungen durch Vorlage von Rechnungen des Buchhandels nachgewiesen werden. Auf den Belegen müssen erfasst sein:

  • der Name des Käufers
  • der/die Titel des/der angeschafften Buches/Bücher

Kassenbelege alleine nicht genug:

Kassenbelege sind zwar zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung erforderlich, reichen aber alleine nicht aus, wie der BFH in zwei Urteilen festgestellt hat (Az.VIII R 27/08 und VIII R 26/08). Der BFH begründet diese drei Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen (Name des Käufers, gekaufter Buchtitel, Zahlungsnachweis), u.a. mit den Nachweispflichten, die jeder Steuerpflichtige hätte, der steuermindernde Tatsachen geltend macht.

Stand: 15. Dezember 2010

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