Neue Erbschaftsteuer tritt zum 1.1.2009 in Kraft
Am 27.11.2008 hat die große Koalition nach monatelangem Ringen mit ihrer Mehrheit die Erbschaftsteuerreform verabschiedet. Am 5.12.2008 stimmte schließlich auch der Bundesrat in einer Sondersitzung dem neuen Gesetz zu. Es tritt damit zum 1.1.2009 in Kraft. ...mehr
Konjunkturprogramm sorgt für Steuererleichterungen
Bislang hat es die Bundesregierung vermieden, von einer Rezession zu sprechen. Jetzt legt sie doch ein – kleines – Konjunkturprogramm auf. ...mehr
EU Kommission schlägt Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie vor
Die EU macht ernst: Jetzt sollen auch Stiftungen und Trusts sowie Finanzinnovationen künftig in die Besteuerung einbezogen werden. ...mehr
Digitale Betriebsprüfung - Keine Digitalisierungspflicht für Papierdokumente
Im Zusammenhang mit der neuen digitalen Betriebsprüfung wird immer wieder die Frage gestellt, ob der Unternehmer verpflichtet werden kann, in Papierform erhaltene und aufbewahrungspflichtige Dokumente zu digitalisieren bzw. dem Betriebsprüfer in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen handelt es sich u. a. um Eingangsrechnungen, Belege, Geschäftsbriefe usw. ...mehr
Sozialversicherungsrecht
Private Zusatzversicherungen für Krankentagegeld ...mehr
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Neue Erbschaftsteuer tritt zum 1.1.2009 in Kraft
Kernpunkte des neuen Rechts sind:
- Begünstigung der Kernfamilie
Danach sollen Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Selbst nutzen heißt, dass die Immobilie weder vermietet noch verpachtet werden darf. Darüber hinaus darf das ererbte Wohneigentum nicht als Zweitwohnsitz dienen. Für Kinder steuerfrei sind eigengenutzte Wohnungen nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m2. Die ursprünglichen persönlichen Freibeträge (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €) bleiben unverändert.
- Steuerprivileg für Unternehmen
Unternehmensvermögen soll zukünftig bis zu 85 % steuerfrei auf den Unternehmens nachfolger übergehen, wenn der ererbte Betrieb im Kern sieben Jahre fortgeführt wird. Im Kern fortführen heißt, mit dem vorhandenen Betriebsvermögen und der vorhandenen Zahl der Beschäftigten. Letzteres wird gemessen an der Lohnsumme. So darf die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Ausgangslohnsumme zum Erwerbszeitpunkt betragen. Abgestellt wird hierbei auf einen Gesamtbetrachtungszeitraum von sieben Jahren, sodass schlechte Wirtschaftsjahre mit guten ausgeglichen werden können. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Darüber hinaus kann der Firmenerbe für eine komplette Steuerfreistellung optieren. Dies setzt voraus, dass er den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführt bzw. dass die Lohnsumme nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen. Nicht mehr geändert wurden die höheren Steuerbelastungen der Erwerber in den Steuerklassen II und III. Durch die Anhebung der Steuersätze auf 30 bzw. 50 % kommen insbesondere auf die Geschwister Steuermehrbelastungen von bis zu 150 % zu.
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