Steuervereinfachungsgesetz
Die Bundesbürger sollen um 590 Mio. € pro Jahr entlastet werden. Noch vor der Jahreswende hat die schwarz-gelbe Koalition eine Reihe von Maßnahmen zur Steuervereinfachung beschlossen. Einige wichtige davon betreffen: ...mehr
Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz auf den Weg gebracht. ...mehr
Für die GmbH: Bilanz-Veröffentlichungen 2011
Offenlegungspflichten: Bilanzen größtmöglich verdichten! ...mehr
Steuernummer: Nur bei Notwendigkeit bekannt geben
Viele Unternehmer drucken ihre Steuernummer dort ab, wo es gar nicht notwendig ist. ...mehr
Steuervereinfachungsgesetz
Arbeitnehmer:
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 € soll rückwirkend zum 1.1.2011 auf 1.000 € angehoben werden. Darüber hinaus sollen Arbeitnehmer zusammen mit anderen Personenkreisen künftig die Möglichkeit erhalten, nur noch alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Geringverdiener sollen künftig keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben müssen.
Kinderbetreuung und Kindergeld:
Bei der Geltendmachung der Kosten für die Kinderbetreuung soll die Unterscheidung zwischen einer durch die Berufstätigkeit bedingten oder privat veranlassten Notwendigkeit der Kinderbetreuung entfallen. Beim Kindergeld für volljährige Kinder will die Bundesregierung künftig auf die Überprüfung des Einkommens volljähriger Kinder verzichten.
Erleichterungen bei Entfernungspauschale:
Die bislang notwendige tageweise Vergleichsrechnung in Fällen, in denen der Steuerpflichtige abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und seinen PKW nutzt, soll auf eine jährliche Vergleichsrechnung umgestellt werden.
Erklärung von Kapitaleinkünften für Spendenabzug und außergewöhnliche Belastungen nicht mehr nötig:
Abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte konnten bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrags und für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen bislang nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte erklärt hat. Die Bundesregierung will auf diese Erklärungspflicht künftig verzichten.
Vermietung:
Unterschreitet der verlangte Mietzins die ortsübliche Miete ab einem bestimmten Prozentsatz, muss der Vermieter einen Totalüberschuss nachweisen, um Werbungskosten im vollen Umfang geltend machen zu können. Dies soll künftig entfallen, wenn die vereinbarte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (derzeit sind es 56 %).
Stand: 15. Januar 2011
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