Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben
Anpassungen an EuGH-Rechtsprechung und neue Formalien bei der Umsatzsteuer ...mehr
Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet
Der Gesetzgeber will die Konjunktur durch zahlreiche Änderungen im Einkommen-, Körperschaft- und vor allem im Umsatzsteuergesetz stützen. Durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren Hotel- und Gastgewerbe am meisten von der Gesetzesreform. ...mehr
Arbeit und Soziales: Was seit 2010 gilt
Zum 1.1.2010 sind zahlreiche Neuregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kraft getreten. ...mehr
Keine Umwege auf dem Weg zur Arbeit!
Kein Versicherungsschutz für Unfälle auf Umwegen. ...mehr
Neuregelungen zur Vorsorgepauschale ab 2010
Aktuelle Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung: ...mehr
Keine Umwege auf dem Weg zur Arbeit!
Tankfahrt: Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg über die Tankstelle wagt, riskiert seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wie das SG Detmold in einem aktuellen Urteil vom 16.11.2009 entschieden hat (Az. S 14 U 3/09). Unterbricht der Arbeitnehmer die Fahrt zur Arbeit und ereignet sich dann ein Unfall, wird der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Unfallversicherung nur geschützt, wenn zwischen dem Grund für die Unterbrechung und seiner beruflichen Tätigkeit ein besonders enger Zusammenhang besteht. Ein solcher ist beim Auftanken des für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs nicht gegeben. Das Auftanken ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen.
Der Fall: Im Fall hatte ein Arbeitnehmer den Heimweg von der Arbeit mit seinem Motorrad verlassen, um zu tanken. Bevor er den direkten Weg wieder erreichte, stürzte er nach einer Vollbremsung und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu, die dazu führten, dass er für die Dauer von drei Monaten arbeitsunfähig war. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte alle Leistungen. Das Sozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht und betonte, dass etwas anderes allenfalls dann gelten könne, wenn der Versicherte aus Gründen tanken muss, die er nicht zu vertreten hat und die für ihn unvorhersehbar waren, wie beispielsweise bei einer Verkehrsumleitung oder bei einem Stau.
Stand: 15. Januar 2010
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