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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009

Aktuelles

Das Steuerbürokratieabbaugesetz

Ausbau der elektronischen Übermittlung von Erklärungen ...mehr

Abgeltungsteuer mildert verdeckte Gewinnausschüttung

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann regelmäßig Verträge mit seiner eigenen GmbH schließen. Die häufigsten Vertragsarten sind Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge. Die Verpflichtungen der GmbH aus solchen Verträgen mindern den GmbH-Gewinn. ...mehr

Kirchensteuer und Abgeltungsteuer: Was gilt ab 2009?

Die Kreditinstitute sind seit dem 1.1.2009 verpflichtet, Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge – Abgeltungsteuer genannt – einzubehalten. ...mehr

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009

Berücksichtigung neuer Regelungen bei Aufwendungen für Kinder ab dem Veranlagungsjahr 2009 ...mehr

Unser Tipp

Bundesverfassungsgericht kippte die Pendlerpauschale. Wann besteht Handlungsbedarf? ...mehr

Jobkarte ELENA

Elektronischer Entgeltnachweis weiter unter Beschuss ...mehr

Steuerklassenwahl 2009 für Ehegatten

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder der Höherverdienende nach Steuerklasse III und der Wenigerverdienende nach Steuerklasse V besteuert werden soll. ...mehr

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009

Gesetzesänderungen:
Das Jahr 2008 brachte durch diverse Gesetzesänderungen Erleichterungen beim Steuerabzug von Aufwendungen für Kinder mit sich. Die Neuregelungen sollten möglichst frühzeitig im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009 Berücksichtigung finden. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten (vgl. Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2365/14 - St 144):

  • Schulgeld für Privatschulen:
    Rückwirkend ab dem VZ 2008 können Schulgeldzahlungen bis zu 5.000 € je Kind abgezogen werden. Diese im JStG 2009 verankerte Änderung soll der EuGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU/EWR-Ausland Rechnung  tragen. Wichtig ist, dass bei noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen ein Abzug auch für frühere Jahre zugelassen wird.
  • Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern:
    Ab 2009 können volljährige Kinder grundsätzlich nur noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Ausnahmen bestehen jedoch weiter für behinderte Kinder. Solche werden weiter berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, die im Jahr 2006 bereits das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendet und gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen befreienden Dienst geleistet haben, werden noch über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt.
  • Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten:
    Durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (vom 16.5.2008 BGBl. I S. 842) wurden neue Rahmenbedingungen geschaffen. Unter anderem wurde auch als Folgeänderung der Tatbestand für die Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren im Einkommensteuergesetz neu gefasst. Der Nachweis, dass das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, ist allerdings weiterhin durch eine Bescheinigung zu erbringen, die der Träger des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ausstellt.
  • Kinderbetreuungskosten:
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Belegvorlage (Rechnung über die Aufwendungen) ab 2008 nicht mehr Voraussetzung für den Steuerabzug ist.

Stand: 08. Januar 2009

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