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Kirchensteuer und Abgeltungsteuer: Was gilt ab 2009?

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Kirchensteuer und Abgeltungsteuer: Was gilt ab 2009?

Die Kreditinstitute sind seit dem 1.1.2009 verpflichtet, Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge – Abgeltungsteuer genannt – einzubehalten. ...mehr

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Kirchensteuer und Abgeltungsteuer: Was gilt ab 2009?

Kirchensteuer-Abzug:
Die Kreditinstitute sind seit dem 1.1.2009 verpflichtet, Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge – Abgeltungsteuer genannt – einzubehalten. Ist der Kontoinhaber auch Angehöriger einer Religionsgemeinschaft, ist die Bank auch verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen; letzteres allerdings nur auf schriftlichen Antrag des Kunden. Wird ein solcher Antrag von einem kirchensteuerpflichtigen Kontoinhaber gestellt, ist für ihn nichts Weiteres zu veranlassen.

Keine Antragstellung:
Falls kein Antrag auf Abzug der Kirchensteuer gestellt worden ist, ist der Kirchenangehörige verpflichtet, die Kirchensteuer in der Einkommensteuerveranlagung zu entrichten. Letzteres erfordert allerdings einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand. Als Bemessungsgrundlage gilt hierbei nicht die gesamte gezahlte Abgeltungsteuer, sondern jene Abgeltungsteuer, die sich unter Abzug der Kirchensteuer ergeben hätte. Hintergrund dieser Regelung ist die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer. Um den Betrag korrekt ermitteln zu können, kann der Kirchensteuerpflichtige einen Antrag auf Ermittlung der Abgeltungsteuer unter fiktiver Berücksichtigung seiner Kirchensteuer stellen.

Fazit:
Die nachzuzahlende Kirchensteuer beträgt durch diese Regelung nicht mehr als im Fall der Antragstellung. Unterschiede ergeben sich nur im Zahlungszeitpunkt. Während bei Antragstellung die Kirchensteuer sofort bei Gutschrift des Kapitalertrages fällig wird, erlangt derjenige, der nachentrichtet und keinen Antrag stellt, einen – wenn auch minimalen – Liquiditätsvorteil. Dieser Liquiditätsvorteil dürfte allerdings spätestens ab 2011 wegfallen. Denn ab diesem Zeitpunkt soll der so genannte Kirchensteuer-Datenpool zur Verfügung stehen. Die Banken stehen dann in der Verpflichtung, die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und die Kirchensteuer auch ohne Antrag abzuführen.

Stand: 08. Januar 2009

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