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Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

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Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

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Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen:

Für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann auf Antrag eine Steuerermäßigung von bis zu 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 € pro Jahr, in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung kann dabei nur einmal beansprucht werden, auch wenn zusammenveranlagte Ehegatten mehrere Wohnungen nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden (Urt. v. 29.7.2010, VI R 60/09).

Der Fall:

Ein Ehepaar nutzte zwei Einfamilienhäuser an verschiedenen Orten und ließ an beiden Objekten Renovierungsarbeiten durchführen. In der gemeinsamen Steuererklärung wollte das Ehepaar die Steuerermäßigung jeweils für beide Häuser beanspruchen.

Keine Gesetzesgrundlage:

Der BFH verneinte die mehrfache Inanspruchnahme, da sich hierfür aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte ergeben würden. Die Vorschrift, § 35a EStG, würde lediglich Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt begünstigen (nach neuerer Regelung kann sich der Haushalt auch in einem EU-/EWR-Land befinden). Daraus ließe sich aber nicht schließen, dass die Steuerermäßigung bei mehreren genutzten Wohnungen mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 1.200 € gelte unabhängig davon, ob Handwerkerleistungen in einem oder mehreren Haushalten erbracht wurden.

Stand: 15. November 2010

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