Neues Familienleistungsgesetz beschlossen
Die Bundesregierung hat am 15.10.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) beschlossen. Nachfolgend die geplanten Änderungen im Überblick. ...mehr
Durchbruch bei der Erbschaftsteuerreform
Am 6. November 2008 hat sich der Koalitionsausschuss nach monatelangem Ringen auf einen Kompromiss bei der Ausgestaltung des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Die Reform dürfte damit am 1.1.2009 in Kraft treten. ...mehr
Modernisierung des Unfallversicherungsgesetzes
Die Reform der Unfallversicherung hat am 19.9.2008 den Bundesrat passiert. Die Reform des Leistungsrechts wurde allerdings auf unbestimmte Zeit verschoben. ...mehr
Arbeitgeberdarlehen
Neues BMF-Schreiben schafft Rechtssicherheit ...mehr
Jahressteuergesetz 2009
Aus für Versicherungsmäntel: Gesetzesinitiative im JStG 2009 gegen „vermögensverwaltende“ Lebensversicherungen ...mehr
Durchbruch bei der Erbschaftsteuerreform
Kernpunkte der Kompromisslösung zwischen Union und SPD waren u. a.:
- Begünstigung der Kernfamilie Danach sollen Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Selbst nutzen heißt, dass die Immobilie weder vermietet oder verpachtet werden darf. Darüber hinaus darf das ererbte Wohneigentum nicht als Zweitwohnsitz dienen. Für Kinder steuerfrei sind eigengenutzte Wohnungen nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Die ursprünglichen persönlichen Freibeträge (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €) bleiben unverändert.
- Steuerprivileg für Unternehmen
Firmenerben sollen zukünftig zwischen 2 Optionen wählen können:
- Option 1: Der Firmenerbe führt den ererbten Betrieb im Kern sieben
Jahre fort und erhält im Gegenzug 85 % des übertragenen
Betriebsvermögens steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum
Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens
am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.
- Option 2: Der Firmenerbe führt den ererbten Betrieb im Kern zehn
Jahre fort und wird im Gegenzug komplett von der Erbschaftsteuer
verschont. Voraussetzung ist hier, dass die Lohnsumme nach zehn Jahren
nicht weniger als 1000 %der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben
darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen
höchstens 10 % betragen.
Nicht mehr geändert werden voraussichtlich die höheren Steuerbelastungen der Erwerber in den Steuerklassen II und III. Durch die Anhebung der Steuersätze auf 30 % bzw. 50 % kommen auf Erwerber dieser Steuerklassen Steuermehrbelastungen von bis zu 150 % zu.
Stand: 18. November 2008
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