Spenden in anderen EU-Staaten absetzbar
EuGH-Urteil zwingt deutsche Finanzämter zur Anerkennung von Spendenleistungen auch an Spendenempfänger in anderen EU-Staaten. ...mehr
Neue Allianz gegen Steueroasen
Finanzminister der 19 OECD-Staaten beschlossen am 23.6.2009 in Berlin weitere Maßnahmen in der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. ...mehr
Vorsicht Steuerfalle: Tankkarten können steuerpflichtig sein
Steuerfreie Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Hierzu gehören insbesondere Sachbezüge wie Warengutscheine. Solche sind bis zu 44 € im Monat steuerfrei. Hierfür gelten allerdings strenge Formvoraussetzungen. ...mehr
Gestaltungstipps für Lebensversicherungen unter Ehegatten
Für verbundene Lebensversicherungen gelten gesonderte steuerliche Regelungen. ...mehr
Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2008
Alljährlich zur Jahresmitte veröffentlicht die Finanzverwaltung die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. ...mehr
Gestaltungstipps für Lebensversicherungen unter Ehegatten
Ehegatten wollen sich im Regelfall gegenseitig gegen die finanziellen Risiken beim Tod des anderen Ehegatten absichern. Ein beliebtes Instrument hierfür bilden Lebensversicherungen. Diese haben allerdings den Nachteil, dass Leistungen zugunsten eines Begünstigten (z.B. des anderen Ehegatten) der vollen Erbschaftsteuerpflicht unterliegen.
Verbundene Lebensversicherungen: Einer Steuerpflicht – zumindest zur Hälfte – entgehen können die Ehegatten, wenn sie Lebensversicherungen auf das Leben des zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmer-Ehegatten abschließen, eine so genannte verbundene Lebensversicherung.
Vorteil: Die Ehegatten bilden bei solchen Konstruktionen eine Gemeinschaft. Die aufgrund des Todes des Erstversterbenden oder im Erlebensfall fällige Versicherungsleistung fällt somit zugunsten der Gemeinschaft an. Im Versicherungsfall erfolgt die Leistung an den überlebenden Ehegatten. Dieser erhält die Leistung in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter anteilig – entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft. Soweit dem überlebenden Ehegatten die Versicherungssumme in der Eigenschaft als Versicherungsnehmer zufließt, unterliegt der Erwerb nicht der Erbschaftsteuer.
Bei Ehegatten wird wegen der engen persönlichen Bindung und aufgrund gleichgerichteter Interessenlagen eine im Innenverhältnis vereinbarte hälftige Zahlungsverpflichtung unterstellt, was im Ergebnis bedeutet, dass unter Ehegatten die Hälfte der Versicherungsleistung immer steuerfrei vereinnahmt werden kann.
Nur die übrige Versicherungssumme, die der überlebende Ehegatte als begünstigter Dritter und nicht als Versicherungsnehmer erhält, ist entweder nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (bei Erwerben von Todes wegen) oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (bei Schenkungen unter Lebenden) steuerpflichtig.
Stand: 13. Juli 2009
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