Selbstanzeige und Steuersünder-CD
Zahl der Selbstanzeigen steigt rapide an. ...mehr
Weitere EDV-Berufsbilder von der Gewerbesteuer befreit
EDV- und IT-Berufe sind im Regelfall keine Gewerbebetriebe. ...mehr
Erträge aus Goldanleihen abgeltungsteuerpflichtig
BMF-Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer sorgt für Unmut unter Goldanlegern. ...mehr
Gemeindesteuern steigen
In Hessen erhöht jede vierte größere Stadt ihre Steuern. Auch die Grunderwerbsteuern steigen. ...mehr
Weitere EDV-Berufsbilder von der Gewerbesteuer befreit
Freie Berufe: Als Gewerbebetrieb zählt: Eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit der Absicht, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Gewinn zu erzielen. Ausgenommen davon sind u.a. freiberufliche Tätigkeiten. Freie Berufe sind in Folge auch von der Gewerbesteuer ausgenommen.
Streitpunkt IT-Berufe: Die Grenze zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit und einem Gewerbebetrieb war besonders bei den EDV-Berufsbildern nicht einheitlich geregelt. Neue Urteile des BFH sorgen hier für weitere Klarheit. Wie aus den am 3.2.2010 veröffentlichten BFH-Urteilen vom 22.9.09 (VIII R 31/07; VIII R 63/06 und VIII R 79/06) hervorgeht, zählen auch Administratorentätigkeiten, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Systemsoftware zu den freien – von der Gewerbesteuer befreiten – Berufen.
Die Urteile: Das Urteil VIII R 31/07 betraf einen Ingenieur, der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreute. Im zweiten Fall (VIII R 63/06) ging es um einen EDV-Autodidakten, der aufgrund eines Software-Partnervertrages selbstständig Kunden betreute. Der dritte Fall (VIII R 79/06) betraf ebenfalls einen EDV-Autodidakten, der als Subunternehmer einer Technologiefirma mehrere EDV-Projekte auf der Basis von Rahmenvereinbarungen und Einzelprojektverträgen betreute. In allen Fällen sah der BFH die Berufszweige als dem Informatik-Ingenieur zugeordnet an.
Fazit: Mussten insbesondere Autodidakten bislang Art und Weise ihres Selbststudiums sowie die Anwendung ihres Fachwissens den Finanzbehörden nachweisen, so genügt es künftig, dass sie eine der neuen Rechtsprechung genügende Tätigkeit ausüben, die dem Berufsbild eines freien Berufes entspricht.
Stand: 15. März 2010
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