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Fristverlängerungen für die Steuererklärung 2008

Aktuelles

Wichtige neue Gesetzesinitiativen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für 2009

Anfang des Jahres hat das Bundeskabinett zahlreiche neue Gesetzentwürfe beschlossen. Neben der Absetzbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen soll auch der Anlegerschutz verbessert werden. ...mehr

Abgeltungsteuer

Sonderregelungen für steueroptimierte Investmentfonds ...mehr

Aktuelle Änderung bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte im JStG 2009

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Ausschluss des Steuerabzugs für Arbeitszimmer ist nicht verfassungswidrig

Lehrerehepaar. Kein Arbeitszimmer für häusliche Tätigkeiten notwendig. ...mehr

Fristverlängerungen für die Steuererklärung 2008

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einem gemeinsamen Erlass vom 2.1.2009 (o. Az.) über die Steuererklärungsfristen 2008 Folgendes bestimmt: ...mehr

Fristverlängerungen für die Steuererklärung 2008

  • Generelle Abgabefrist: Generell müssen Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) bis zum 31.5.2009 bei den Finanzämtern abgegeben werden.
  • Fristverlängerung: Für Steuererklärungen, die durch einen Steuerberater oder Verbände, Vereinigungen etc. erstellt werden, die nach dem StBerG zur steuerlichen Hilfeleistung berechtigt sind, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.12.2009.
  • Fristverlängerung auf bestimmten Antrag: Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2.2010 verlängert werden.

Darüber hinaus bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, individuelle Fristen zu vereinbaren oder Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit sollen die Finanzämter nach dem gemeinsamen Ländererlass insbesondere Gebrauch machen, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit (spätestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer entstanden ist, nach Ablauf dieser Karenzfrist müssen die Steuerforderungen verzinst werden) nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Stand: 10. März 2009

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